Erbfall
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Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald mehrere Personen erben. Niemand hat sie gewählt, und niemand kann allein über das Haus entscheiden. Das ist der Kern fast aller Konflikte, die wir in solchen Fällen erleben: Es geht selten um Geld, meistens um Tempo und um das Gefühl, übergangen zu werden.
Rechtlich gehört die Immobilie nicht den Erben zu Bruchteilen, sondern der Gemeinschaft als Ganzes. Für den Verkauf brauchen Sie deshalb die Zustimmung aller. Eine Mehrheit genügt nicht. Auch der Erbe mit fünf Prozent kann blockieren.
Bevor irgendetwas passiert, muss die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sein. Dafür brauchen Sie einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Die Berichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei, danach kostet sie Geld. Rechnen Sie für den Erbschein mit sechs bis zwölf Wochen, je nach Nachlassgericht.
Wir haben Fälle erlebt, in denen ein Objekt vier Monate lang inseriert war und der Notartermin scheiterte, weil das Grundbuch noch den Verstorbenen auswies. Klären Sie das zuerst.
Der erste Weg ist der gemeinsame Verkauf an einen Dritten. Alle unterschreiben, der Erlös wird nach Quoten geteilt. Das ist der ruhigste Weg und in etwa vier von fünf Fällen der richtige.
Der zweite Weg ist die Abschichtung: Ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen aus. Dafür brauchen Sie einen belastbaren Wert, und genau hier entstehen Streitigkeiten. Ein Gutachten oder eine nachvollziehbare Einwertung mit Vergleichsobjekten hilft mehr als jede Diskussion am Küchentisch.
Der dritte Weg ist die Teilungsversteigerung. Sie ist das Druckmittel, wenn sich niemand bewegt, und sie ist teuer.
Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, auch gegen den Willen der anderen. Das Gericht lässt ein Verkehrswertgutachten erstellen und versteigert das Objekt. Klingt nach Lösung, ist aber in der Praxis fast immer die teuerste Variante.
Erstens dauert es: Von der Antragstellung bis zum Zuschlag vergehen häufig zwölf bis achtzehn Monate. Zweitens kosten Gutachten und Gerichtsgebühren Geld, das vom Erlös abgeht. Drittens, und das wiegt am schwersten, liegen die Zuschläge regelmäßig unter dem, was ein normaler Verkauf gebracht hätte. Wer bei einer Versteigerung bietet, will einen Abschlag, sonst wäre er nicht dort.
Unser Rat: Nutzen Sie die Teilungsversteigerung als letzte Option, nicht als erstes Argument. Sobald sie im Raum steht, wird das Gespräch härter.
Wir sprechen mit jedem Erben einzeln, bevor wir gemeinsam sprechen. Das klingt aufwändig, spart aber Wochen. Meistens gibt es einen, der schnell Geld braucht, einen, der am Haus hängt, und einen, der weit weg wohnt und einfach seine Ruhe will. Diese drei Interessen bekommt man an einem Tisch nur zusammen, wenn man sie vorher kennt.
Danach legen wir einen Wert vor, der belegbar ist, mit Vergleichsobjekten aus derselben Lage und derselben Zeit. Wir schreiben dazu, was gegen den Preis spricht, nicht nur was dafür spricht. Ein Wert, den alle nachvollziehen können, beendet die meisten Diskussionen.
Wenn Vollmachten fehlen, weil ein Erbe im Ausland lebt, organisieren wir die Beurkundung über das Konsulat oder eine notarielle Vollmacht. Wir hatten einen Fall, in dem die Eigentümerin in Australien lebte und den gesamten Verkauf ohne einen einzigen Vor-Ort-Termin abgewickelt hat.
Für die Spekulationsfrist zählt das Anschaffungsdatum des Erblassers, nicht der Erbfall. Wer die Anteile der Miterben kauft, löst für diesen Anteil eine neue Frist aus. Die Details stehen in unserem Beitrag zur Spekulationsfrist.
Erbschein beantragen, Grundbuch berichtigen, Unterlagen sammeln, dann bewerten lassen. In dieser Reihenfolge. Wir übernehmen den dritten und vierten Schritt und sagen Ihnen ehrlich, wenn ein Verkauf gerade nicht der richtige Weg ist.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei strittigen Erbfällen arbeiten wir mit Fachanwälten zusammen und stellen den Kontakt her.