Steuern
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Wer eine Immobilie verkauft, die er weniger als zehn Jahre besitzt und in dieser Zeit nicht selbst bewohnt hat, zahlt auf den Gewinn Einkommensteuer. Alles andere in diesem Text sind Ausnahmen von diesem Satz, und diese Ausnahmen betreffen die meisten Eigentümer, mit denen wir sprechen.
Maßgeblich ist nicht die Schlüsselübergabe und nicht der Eintrag im Grundbuch, sondern der Tag der notariellen Beurkundung. Kaufvertrag zu Kaufvertrag. Wer am 3. Mai 2016 beim Notar unterschrieben hat, kann ab dem 4. Mai 2026 verkaufen, ohne dass ein Gewinn zu versteuern wäre.
Das klingt banal, entscheidet aber regelmäßig über fünfstellige Beträge. Wir sehen es oft bei Objekten, die kurz vor dem Stichtag stehen: Ein Verkauf sechs Wochen später kostet nichts an Substanz, spart aber die Steuer. Wenn Ihre Frist in absehbarer Zeit abläuft, sagen wir Ihnen das im Erstgespräch, auch wenn es bedeutet, dass wir später beauftragt werden.
Haben Sie die Immobilie selbst bewohnt, entfällt die Steuer, und zwar in zwei Fällen. Erstens, wenn Sie das Objekt seit der Anschaffung durchgehend selbst genutzt haben. Zweitens, wenn Sie es im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt haben.
Der zweite Fall wird häufig falsch verstanden. Es geht um Kalenderjahre, nicht um volle 36 Monate. Wer im Dezember 2024 einzieht, das ganze Jahr 2025 dort wohnt und im Januar 2026 verkauft, erfüllt die Bedingung, obwohl er nur etwa 14 Monate dort gelebt hat. Wichtig ist, dass die Nutzung zusammenhängt und bis zum Verkauf reicht.
Eigene Wohnzwecke heißt: Sie selbst, Ihr Ehepartner oder ein Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, wohnen dort. Die Überlassung an Eltern, Geschwister oder andere Angehörige zählt nicht, auch nicht die unentgeltliche. Ein häusliches Arbeitszimmer war lange strittig, wird nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber nicht herausgerechnet.
Wer erbt, kauft nicht. Deshalb beginnt keine neue Frist. Sie treten in die Position des Erblassers ein, und dessen Anschaffungsdatum zählt. Hat Ihre Mutter das Haus 1998 gekauft, ist die Frist längst abgelaufen, auch wenn Sie es erst im vergangenen Jahr geerbt haben. Dasselbe gilt bei einer Schenkung.
In Erbengemeinschaften wird es dann interessant, wenn ein Erbe die Anteile der anderen kauft. Für den hinzugekauften Anteil beginnt eine eigene Frist. Wer also 2026 die Hälfte seiner Schwester übernimmt und 2029 verkauft, hat für diese Hälfte ein Problem, für die eigene nicht.
Der Gewinn ist nicht der Verkaufspreis. Abgezogen werden der damalige Kaufpreis, die Kaufnebenkosten von damals, also Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer, sowie die Kosten des Verkaufs, etwa Maklerprovision, Energieausweis und Vorfälligkeitsentschädigung.
Eine Falle steckt in der Abschreibung. Wer das Objekt vermietet und jedes Jahr zwei Prozent abgeschrieben hat, muss diese Beträge dem Gewinn wieder hinzurechnen. Bei einer Wohnung, die zwanzig Jahre vermietet war, kommen so schnell sechsstellige Summen zusammen. Rechnen Sie das durch, bevor Sie einen Preis im Kopf haben.
Unter 1.000 Euro Gewinn im Kalenderjahr bleibt der Vorgang steuerfrei. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber, und der gesamte Gewinn ist steuerpflichtig.
Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, gilt dem Finanzamt schnell als gewerblicher Grundstückshandel. Dann greifen Gewerbesteuer und weitere Pflichten, und die Zehnjahresfrist hilft nicht mehr. Diese sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist keine feste Zahl, sondern ein Anhaltspunkt, den die Finanzverwaltung anwendet.
Wir sind Makler und keine Steuerberater. Wir dürfen Ihnen keine steuerliche Beratung geben und tun das auch nicht. Was wir tun: Wir rechnen im Erstgespräch die Fristen mit, sagen Ihnen, wenn ein späterer Verkaufszeitpunkt günstiger wäre, und stimmen den Zeitplan mit Ihrem Steuerberater ab, wenn Sie das möchten.
Stand dieses Beitrags: August 2026. Steuerrecht ändert sich, prüfen Sie den Einzelfall mit Ihrem Berater.